Waffenrecht
Informationsabend zum neuen Waffenrecht nach Schengen.
Leitung: Markus Weber, Präsident SKSG
Referenten: FW Stefan Birrer, Kapo Schwyz
Bruno Jaeggi, Büchsenmacher und Vertreter Pro Tell
Ort: MZH Cholmattli, Rothenthurm
Organisatorisches
Im Vorfeld wurden Fragen von Schwyzer Schützen im Internet zusammengestellt. Diese
Fragen werden nun von den Referenten beantwortet. Bei unterschiedlichen Antworten sind
beide aufgeführt.
Wichtiges in Kürze
Nachmeldungen von Waffen sind bis am 12.12.2009 möglich. Dabei ist zu beachten, dass sämtliche Feuerwaffen, die bei einem Waffenfachhändler gekauft wurden oder alle Ordonnanzwaffen die direkt von der Militärverwaltung zu Eigentum abgegeben wurden, nicht zu melden sind. Ebenfalls nicht zu melden sind Waffen, die mit einem Waffenerwerbsschein (WES) oder einer Ausnahmebewilligung gekauft wurden und antike Waffen vor 1870.
Faustfeuerwaffen können nicht nachgemeldet werden, da für diese bereits seit 1999 ein Kaufvertrag erforderlich ist und man davon ausgeht, dass diese gemeldet sind.
Ein Missachten der Nachmeldepflicht zieht keine Sanktion nach sich.
Nach dem neuem Waffenrecht gibt es drei Kategorien von Waffen:
Für jede Übertragung einer Waffe ohne WES ist ein schriftlicher Vertrag erforderlich.
Verträge müssen 10 Jahre aufbewahrt werden!
Auf der Homepage von Fedpol können alle wichtigen Informationen und Formulare eingesehen und heruntergeladen werden. Am besten findet man die Seite der Fedpol via Homepage der SKSG unter Links.
Auch die Kapo (kantonales Waffenbüro) gibt unter folgender Adresse gerne Auskunft:
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Kantonspolizei Schwyz Waffen und Sprengstoffe Sicherheitsstützpunkt Postfach 72 8836 Bennau SZ Tel. 044 787 10 62 Fax 044 787 10 77
Aber auch die Büchsenmacher und Waffenfachhändler geben gerne Auskunft zu Fragen rund um den Waffenbesitz!
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Fragen von Einzelpersonen
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1. Frage Was muss ich mit meinem anlässlich der Entlassung aus dem Militär erhaltenen Gewehr oder Pistole tun? Spielt dabei das Übernahmedatum eine Rolle? |
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Antwort: Das Übernahmedatum spielt keine Rolle. Der Besitz ist gewahrt. Eine Meldepflicht besteht nicht, da die Waffe direkt von der Militärverwaltung zu Eigentum abgegeben worden ist. Die Waffe ist sorgfältig aufzubewahren und vor Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. Jeder Verlust einer Waffe ist sofort der Polizei zu melden.
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2. Frage Was ist zu tun, wenn ich durch Erbgang oder "Übergabe" von Eltern oder Geschwister ein Ordonnanzgewehr ohne Kaufvertrag besitze a) mit dem ich als Mitglied eines Schützenvereines selber schiesse? b) das ich als Dekoration an der Wand aufgehängt habe? c) das ich einem Vereinskollegen zum Schiessen ausgeliehen habe? |
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Antworten: a) Annahme: Ordonnanzgewehr = Karabiner 31, Übernahme vor dem 12.12.2008 Die Waffe ist „nur“ meldepflichtig (Nachmeldung nach Artikel 10 WG). Bei der Übergabe ist ein Kaufvertrag notwendig. b) dito a) c) Annahme Ordonnanzgewehr = Karabiner 31, Abgabe nach dem 12.12.2008 Es muss ein Kaufvertrag (Leihvertrag) abgeschlossen werden. Eine Kopie dieses Vertrages ist der zuständigen, kantonalen Meldestelle zu übermitteln |
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Dazu die konkrete Frage eines Schützen:
Meldepflicht
von Ordonanzwaffen, die von der Militärverwaltung zu Eigentum abgegeben
wurden. Ist in diesen beiden Broschüren nicht ein Widerspruch: |
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Antwort von Bruno Jaeggi:
Antwort von FW Birrer: Ordonnanzwaffen, die nicht direkt von der Militärverwaltung abgegeben worden sind, bleiben meldepflichtig.
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3. Frage Was ist zu tun, wenn ich eine Pistole besitze, die ich vor Jahren privat oder durch Erbgang erworben habe? a) Kaufvertrag vorhanden? b) Kaufvertrag wurde abgeschlossen ist aber nicht auffindbar? c) Kein Kaufvertrag vorhanden? |
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Antworten: a) Nichts, Besitz bleibt gewahrt. Keine Meldepflicht (Pistole). b) Nach 01.01.1999 müssen Kaufverträge abgeschlossen werden. Diese sind 10 Jahre lang aufzubewahren. Kann in dieser Zeit (10 Jahre) kein Kaufvertrag vorgelegt werden, liegt ein Übertretungstatbestand vor. c) Vor dem 01.01.1999 war kein Kaufvertrag notwendig. Besitz ist gewahrt. Wurde ab 01.01.1999 kein Kaufvertrag erstellt, liegt ein Übertretungstatbestand vor. Ab 12.12.2008 ist für diese Übertragung ein Waffenerwerbsschein erforderlich (bewilligungspflichtige Waffe).
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4. Frage Was ist zu tun, wenn ich in einem Fachgeschäft eine Pistole erstanden habe? |
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Antwort: Nichts. Seit zirka 45 Jahren ist ein Waffenerwerbsschein für Faustfeuerwaffen erforderlich. Die Waffe ist sorgfältig aufzubewahren und vor Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. Jeder Verlust einer Waffe ist sofort der Polizei zu melden.
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5. Frage Was ist zu tun, wenn ich eine Ordonnanzpistole besitze, die ich einer Privatperson abgekauft habe? a) Kaufvertrag vorhanden? b) kein Vertrag vorhanden? |
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Antwort von FW Birrer: a) Annahme: Erwerb vor dem 12.12.2008 Es besteht keine Meldepflicht (Pistole). Die Waffe ist sorgfältig aufzubewahren und vor Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. Jeder Verlust einer Waffe ist sofort der Polizei zu melden. b) Annahme: Erwerb nach dem 01.01.1999 bis vor dem 12.12.2008 Es liegt ein Übertretungstatbestand vor. Erwerb nach dem 12.12.2008: Es ist ein Waffenerwerbschein erforderlich.
Antwort von Bruno Jaeggi: Nach Artikel 10 des Waffengesetzes sind Ordonnanzwaffen nicht meldepflichtig
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6. Frage Ist es künftig noch erlaubt mit Gewehren Spalier zu stehen z.B. an einer Hochzeit? |
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Antwort: Das Gesetz regelt diese Situation nicht. Es liegt im Ermessen der Kontrollbehörde. Es wird empfohlen, zuvor die zuständige Polizeidienststelle zu verständigen. Die Waffen müssen vollständig entladen sein. Munition darf keine mitgeführt werden. Am Besten ist es sicher zu stellen ob der Besitzer auch die Waffe bedient, sonst ist ein Leihvertrag nötig.
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7. Frage Wie sehe ich, ob mein Luftgewehr/Pistole mehr als 7.5 Joule Mündungsenergie aufweist oder ob sie mit einer Feuerwaffe verwechselt werden kann? Sind die heute an Wettkämpfen meist eingesetzten Luftdruckwaffen meldepflichtig?(Walther, Hämmerli, Feinwerkbau etc.) |
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Antwort von Fw Birrer: Es handelt sich immer um eine Waffe im Sinne des Gesetzes, da auch bei Luftgewehren/- pistolen unter 7.5 Joule Mündungsenergie die Gefahr einer Verwechslung mit einer Feuerwaffe besteht. Antwort von Bruno Jaeggi: Nein, Luftdruckwaffen sind keine Feuerwaffen und folglich nicht nachmeldepflichtig. WG Art. 10: Ab 12.12.08 sind Luftdruckwaffen jedoch meldepflichtig (Kaufvertrag). Sport-Luftdruckwaffen haben eine Mündungsenergie unter 7,5 Joule, und sind daher nicht meldepflichtig. |
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8. Frage Wie muss ich vorgehen, wenn ich eine gemeldete Waffe oder meine Ordonnanzwaffe einem Dritten ausleihe (für ein Tag oder für eine Saison)? |
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Antwort: Die Dauer der Ausleihe spielt keine Rolle. Bei bewilligungspflichtigen Waffen ist ein Waffenerwerbsschein notwendig (Ausleihdauer deklarieren). Bei meldepflichtigen Waffen ist ein Kaufvertrag (Leihvertrag) abzuschliessen. Die Ausleihdauer ist auf dem Vertag zu deklarieren. Eine Kopie ist der kantonalen Meldestelle zu übermitteln. Bei Rücknahme der bewilligungspflichtigen Waffe ist kein Waffenerwerbsschein mehr notwendig (da Ausleihdauer deklariert).
Der WES und Leihvertrag kann bei Jugendlichen umgangen werde, wenn sie unter Aufsicht schiessen.
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9. Frage Wird bei den Handrepetierer (Sportgewehre) wegen dem Kaliber (Kleinkaliber für 50m, Großkaliber für 300m Distanz) unterschieden? Oder sind sie gleichgestellt? Antwort: |
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Es besteht gemäss Waffengesetz kein Unterschied.
10. Frage |
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Ist es richtig, dass ich nicht bestraft werden kann, wenn ich meine Waffen nicht melde? |
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Antwort: Ja, das ist richtig. Eine entsprechende Strafbestimmung bzw. Sanktion liegt nicht vor. Waffen die nach dem 12.12.2008 Privat verkauft wurden sind Meldepflichtig.
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11. Frage |
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Welche Waffen muss ich bis zum 12.12.09 mit dem Nachmeldeformular anmelden?
Antwort von Fw Birrer: - Ordonnanzrepetiergewehre (Karabiner 11, Langgewehr 11 und Karabiner 31) - Sportgewehre, für in der Schweiz übliche Militärkalibermunition oder für Sportkalibermunition, wie Standardgewehre mit einem Verschlussrepetiersystem |
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- Einschüssige und mehrläufige Jagdgewehre sowie Nachbildungen - Jagdwaffen, die nach der eidgenössischen Jagdgesetzgebung für die Jagd zugelassen sind - Sportgewehre, die für nationale und internationale Wettbewerbe des jagd-sportlichen Schiessens zugelassen sind.
Antwort von Bruno Jaeggi: Pro Tell beruft sich hier wiederum darauf, dass es beim Versäumnis der Nachmeldepflicht keine Sanktionen gibt. Es ist nicht falsch, wenn ein Schütze alle, auch nicht meldepflichtige, Waffen meldet. |
Fragen von Vereinsfunktionären:
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1. Frage |
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Kann ein Schützenverein eigene Gewehre und/oder Pistolen besitzen, die er seinen Mitgliedern leihweise zur Ausübung ihres Sportes abgibt? Antwort: Ein Verein kann als juristische Person keine Sachherrschaft über Waffen ausüben. Dies kann nur eine natürliche Person. Folglich muss der Besitz der Waffen durch den Vereinsvorstand in einem Beschluss mittels Protokoll geregelt werden. Der Waffenbesitzer (Eigentum bleibt beim Verein) muss dann alle Pflichten im Zusammenhang mit dem Waffenbesitz erfüllen (auch die Weitergabe der Waffe).
Zusatzfrage: Wie muß mit bereits vorhandenen Waffen umgegangen werden, wenn diese leihweise an Schützen abgegeben werden? Antworten: Annahme: Person, welche die Waffe erhält, ist mündig.
a) Standardgewehre Es muss ein Kaufvertrag (Leihvertrag) erstellt werden. Die Ausleihdauer ist zu deklarieren. Eine Kopie des Vertrages ist von der übertragenden Person innert 30 Tagen nach Vertragsabschluss an die kantonale Meldestelle zu senden. b) Ordonnanzgewehre Bei Repetiergewehren: Kaufvertrag Bei Halbautomaten: Waffenerwerbsschein (WES). Die Ausleihdauer ist zu deklarieren.
c) Sturmgewehre PE 90, PE 57 WES (Ausleihdauer deklarieren)
d) Sportpistolen WES bei Feuerwaffen, Kaufvertrag bei Druckluftwaffen (Ausleihdauer deklarieren)
e) Ordonnanzpistolen WES (Ausleihdauer deklarieren)
2. Frage |
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Unser Verein besitzt zahlreiche Pistolen, welche den Mitgliedern für Trainings und Wettkämpfe zur Verfügung gestellt werden. Wir haben für fast alle Kaufverträge abgeschlossen. Ordonnanzpistolen sind teilweise Schenkungen, die schon Jahrzehnte zurückliegen und nichts Schriftliches in den Akten vorliegt. Was ist hier zu unternehmen? |
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Antwort: Ein Verein kann als juristische Person keine Sachherrschaft über Waffen ausüben. Dies kann nur eine natürliche Person. Folglich muss der Besitz der Waffen durch den Vereinsvorstand in einem Beschluss mittels Protokoll geregelt werden. Es können mehrere Waffenbesitzer bestimmt werden. Der Waffenbesitzer (Eigentum bleibt beim Verein) muss dann alle Pflichten im Zusammenhang mit dem Waffenbesitz erfüllen (auch die Weitergabe der Waffe). Ab 12.12.08 ist für Pistolen ein WES erforderlich (auch bei leihweiser Abgabe). Dies kann umgangen werden, wenn der Waffenbesitzer während den Schiessübungen anwesend ist und die Waffe nach den Schiessübungen wieder zu sich nimmt.
3. Frage |
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Darf der Jungschützenleiter seinen Kursteilnehmern das Gewehr ohne Vertrag abgeben? |
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Antwort: Ja, wenn die Waffen durch die Militärverwaltung an die Vereine abgegeben worden sind. Es braucht für die Abgabe an Teilnehmern von Jungschützenkursen keinen Vertrag. Die Regelungen des Jungschützenwesens müssen trotzdem eingehalten werden.
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4. Frage Dürfen Nachwuchsschützen (bis 16 Jahre) mit dem Gewehr oder der Pistole ihres Vaters, Onkels, Bekannten, etc. einen Nachwuchskurs besuchen? Wenn ja, was muß beachtet werden? Antwort: |
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Ja, allerdings nur mit dem Gewehr oder der Pistole des gesetzlichen Vertreters der unmündigen Person. Das Formular „Meldung der leihweisen Abgabe von Sportwaffen an unmündige Personen“ ist auszufüllen und der kantonalen Meldestelle zu übermitteln. Ein Onkel oder Bekannte darf keine Waffen an Unmündige übertragen, auch nicht leihweise. Die Verantwortung liegt beim Schützenverein oder beim gesetzlichen Vertreter.
5. Frage |
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Kann der Schützenverein oder einer seiner Funktionäre für ein bewußtes Fehlverhalten eines seiner Mitglieder zur Verantwortung gezogen werden. Antwort von Fw Birrer: |
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Dies wird im konkreten Einzelfall durch die zuständige Untersuchungsbehörde untersucht. Allenfalls wird eine Strafuntersuchung eingeleitet. Antwort von Bruno Jaeggi: Sind die gesetzlichen Anforderungen von den Vereinsfunktionären gemacht worden, können sie nicht zur Verantwortung gezogen werden. Das heisst auch, dass die Vereinsmitglieder über das WG informiert werden müssen.
Fragen aus der Versammlung 1. Frage Kann ein Angehöriger der Armee seine Dienstwaffe (Stgw90) einem Aktivschützen als Leihwaffe für den Schiesssport zur Verfügung stellen? Antwort von Bruno Jaeggi: Es ist laut Militärgesetz verboten, eine Militärische Waffe (Stgw90) einer Privatperson fürs sportliche Schiessen zu überlassen. Diese Waffe ist eine Seriefeuerwaffe, und braucht für den Privaterwerb eine Sonderbewilligung von Bern.
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2. Frage
Dürfen Ausländer schiessen?
Antwort von Bruno Jaeggi:
Ausländer können, wenn sie nicht aus der Liste der verbotenen Staaten sind, mit einem SSV Ausländerausweis schiessen. Ausländer mit Niederlassungsbewilligung C sind im WG den Schweizern gleichgestellt.
Beim Ferienpassangebot „Schiessen“ muss beschrieben werden, welche Staatsangehörigen nicht schiessen dürfen.
3. Frage
Was muss der Verein machen, wenn eine Privatperson ein privates Stgw90 dem Verein zur Nachwuchsförderung leihweise zur Verfügung stellt?
Antwort von Bruno Jaeggi:
1. Waffenerwerbsschein Verein mit Privatperson
2. Leihvertrag Verein mit Nachwuchsschütze
An Jugendliche können Sportwaffen mit dem Formular „Leihweise Abgabe an Unmündige“ abgegeben werden. Am Jugendschiessen muss der Besitzer der Waffen anwesend sein und die Obhut über die Waffe haben.
4. Frage
Kann ich mein Gewehr in Zukunft noch einem Kollegen zum Plombieren mitgeben?
Antwort von Bruno Jaeggi:
Zum Plombieren der Waffen von Kollegen am ESF müsste von den Kollegen eine Bewilligung vorliegen. Wichtiger ist aber die Aufbewahrung während dem Transport. (Das Schiessbüchlein gehört auch dazu, da müsste man meinen, mit etwas gesundem Menschenverstand sollte das keine Probleme geben).
5. Frage
Ein Stgw57 wurde 1990 erworben, der Veräusserer ist gestorben und ein Vertrag leigt nicht vor. Was muss ich machen
Antwort von Bruno Jaeggi:
Hier muss nicht nachgemeldet werden. Wenn dieses Gewehr nun wieder verkauft wird, muss aber ein WES beantragt werden.
Zum Schluss einige Informationen von Bruno Jaeggi
Europäischer Feuerwaffenpass
Einen europäischen Feuerwaffenpass braucht neu, wer Waffen und die dazugehörende Munition vorübergehend in einem Schengen-Staat ausführen will – und wirklich nur dann! Er wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons für höchstens 5 Jahre ausgestellt, wenn die Bedingungen gemäss WV Art. 46 erfüllt sind.
Zu beachten ist noch, dass in den meisten umliegenden Ländern zusätzlich zum Feuerwaffenpass länderspezifisch noch zusätzliche Papiere verlangt werden und normalerweise maximal 3 Waffen mitgenommen werden dürfen. Man ist gut beraten, das vor Grenzübertritt für das Land abzuklären. Auch im Ausland wechseln solche Vorschriften regelmässig und die Schweiz hat darauf keinerlei Einfluss.
Waffentransport
Beim Transport müssen Waffe und Munition getrennt sein und im Magazin darf sich keine Munition befinden. Die Waffen dürfen nur so lange transportiert werden, wie es für die entsprechende Tätigkeit angemessen erscheint. Hier ist die Abgrenzung manchmal schwierig und es mussten sich auch schon Gerichte damit befassen. Sicherlich nicht angemessen ist das tagelange liegenlassen von Waffen im Auto.
Munitionsabgabe
An unmündige Schützen darf Munition abgegeben werden, allerdings ist dann zusammen mit dem Jungschützenleiter oder dem Schützenmeister sicherzustellen, dass alle abgegebene Munition auch vor Ort verschossen wird.
Wichtige Schlussbemerkung
Die Beantwortung der Fragen wurde mit aller Sorgfalt zusammengestellt. Die Antworten garantieren jedoch keine juristische Durchsetzbarkeit.